Informationsbroschüre
Information über Feuermachen
Über das aktuelle Feuerverbot können Sie sich auf der Webseite von erdotuz.hu oder mit der Hilfe der auf der Webseite des Katastrophenschutzes befindlichen Landkarte informieren!
Sie können auch auf der direkt erreichbaren Forstwirtschaftslandkarte Ihren Wohnsitz oder den Ort des geplanten Ausflugs aussuchen, und die in der Gegend befindlichen Waldgebiete können mit der Hilfe der Landkarte identifiziert werden.
Auf der Landkarte wird das an dem Tag des Webseitenbesuchs gültige Feuerverbot mit roter Farbe markiert!
Information über Waldbesuch
Wanderung,Trekking
Bezüglich des Waldbesuches zu Fuß gelten die folgenden Regeln, die in dem § 91 des Forstgesetzes zu finden sind:
- Im Wald darf jeder sich auf seine eigene Verantwortung aus dem Zweck von Urlaubmachen, Sporttreiben und Ausflugmachen aufhalten.
- Der Waldbesucher darf keine Schaden im Leben der Waldgemeinschaft, in dem Waldboden und in den Förstereiseinrichtungen verursachen; er darf die Erholung der anderen, sich in dem Wald aufhaltenden Menschen, sowie die bestimmungsgemäßen Förstereitätigkeiten nicht stören.
- Der Waldbesucher ist verpflichtet, die dem Forstwirt verursachten Schaden und Auslagen zu ersetzen.
- Aus dem Zweck von Urlaubmachen, Sporttreiben und Ausflugmachen darf das Gebiet der Aufforstung – außer der abgesteckten Wege – zu Fuß nicht in Anspruch genommen werden, bis der auf dem Gebiet stehende Baumbestand 2 m Durchschnittgröße erreicht hat, sowie ist das Samengebiet des Waldreservats nicht zu besuchen.
Bezüglich der Sammlung von Pilzen, Wildfrüchten, Kräutern, usw. sowiedes Fortbringens von Quellwasser (Gewinn-Nehmen im Wald) gelten die folgenden Regeln, die in dem § 69 des Forstgesetzes und in dem § 42 der Durchführungsverordnung zufinden sind:
- Es wird einem genehmigt, in dem 100% Eigentum des Staates stehenden Wald den Einzelbedarf nicht übersteigende Menge von Pilzen, Wildfrüchten und Kräutern (2 kg pro Person und pro Tag) zu sammeln. Um dies übersteigende Menge sammeln zu dürfen, wird die schriftliche Vorgenehmigung des Forstwirts benötigt. Die für Einzelbedarf gesammelten Pilze, Wildfrüchte und Kräuter dürfen nicht verkauft werden.
- Es wird einem ausschließlich mit der vorläufigen schriftlichen Zustimmung des Forstwirts genehmigt, – unabhängig von der Quantität – sonst etwas zu sammeln.
Die Sammlung von unterirdischen Pilzen (Trüffel) wird in der VM Verordnung von 4/2012. (III.19.) reguliert:
- Es wird einem nur mit der für den Sammler ausgestellten, vorläufigen schriftlichen Zustimmung des Forstwirts genehmigt, Trüffel zu sammeln. Der Sammler ist verpflichtet, die Zustimmung während der Sammlung dabeizuhaben.
Laut des § 93 des Forstgesetzes wird es einem nur mit der Zustimmung des Forstwirts genehmigt:
- mehr als 24 Stunden lang aus dem Zweck von Urlaubmachen und Sporttreiben in dem Wald aufzuhalten, zu kampieren sowie Zelt aufzuschlagen;
- einen Touristenweg abzustecken und anzulegen; touristische Einrichtungen zu bauen und instand zu halten;
- temporäre Verkaufsstellen zu betreiben;
- im Forstgesetz besonders nicht genannte Sportereignisse zu veranstalten;
- nicht als staatliche Aufgabe Zeichen, Mess- und Sammelgeräte anzulegen, sowie aus dem Leben der Waldgemeinschaft und aus dem Waldboden eine Probe zu entnehmen.
- Die in dem Wald Forschung- und Vermessungstätigkeit durchführende Person ist verpflichtet, diese Tätigkeit bei dem Forstwirt anzumelden.
Radfahren und Reiten
Bezüglich des Waldbesuches mit dem Fahrrad sowie mit dem Pferd gelten die folgenden Regeln, die in dem § 91 und § 93 des Forstgesetzes zu finden sind:
- In dem Wald darf jeder sich auf seine eigene Verantwortung aus dem Zweck von Urlaubmachen, Sporttreiben und Ausflugmachen mit durch menschliche Kraft betätigtem Fahrrad oder mit Pferd aufhalten.
- In dem Wald wird einem genehmigt, auf dem abgesteckten Touristenweg radzufahren und zu reiten, sowie auf dem abgesteckten Fahrradweg zu reiten, wenn die Möglichkeit für den gleichzeitigen Verbrauch mit einem Zeichen auf dem gegebenen Touristenweg oder auf dem Fahrradweg abgesteckt wurde. Im Falle der Kreuzung der abgesteckten Touristen- oder Fahrradwege darf der Reiter den Weg ausschließlich im Schritt überqueren.
- Mit dem Radfahren oder Reiten darf der Waldbesucher keine Schaden im Leben der Waldgemeinschaft, im Waldboden und in den Förstereiseinrichtungen verursachen; er darf die Erholung der anderen, sich in dem Wald aufhaltenden Menschen, sowie die bestimmungsgemäßen Förstereitätigkeiten nicht stören, und er ist verpflichtet, die dem Forstwirt verursachten Schaden und Auslagen zu ersetzen.
- Das Gebiet der Aufforstung – außer der abgesteckten Wege – darf mit dem Fahrrad und mit dem Pferd nicht in Anspruch genommen werden, bis der auf dem Gebiet stehende Baumbestand die Durchschnittgröße von 2 Meter erreicht hat, sowie ist das Samengebiet des Waldreservats nicht zu besuchen.
- Nur die abgesteckten und angemeldeten Strecken der angelegten Parkwaldwege dürfen aus Reitenzweck in Anspruch genommen werden.
- In dem Wald dürfen Pferd- und Techniksportwettkämpfe nur mit der Zustimmung des Forstwirts und mit der Genehmigung der Forstbehörde veranstaltet werden.
Verkehren mit Pferdewagen
Bezüglichdes Waldbesuches mit dem Pferdewagen gelten die folgenden Regeln, die in dem §91 und § 92 des Forstgesetzes zu finden sind:
- Auf den Teilen des Aufdeckungssystems (Forstprivatweg, gebaute Annäherungsspur, Annäherungsspur) der Försterei darf jeder sich in dem Wald auf seine eigene Verantwortung aus dem Zweck von Urlaubmachen, Sporttreiben und Ausflugmachen mit Sport- oder Tourist-Pferdewagen aufhalten.
- Außer der Teile des Aufdeckungssystems der Försterei ist es verboten, in dem Wald auf Touristenwegen mit Sport- oder Tourist-Pferdewagen zu fahren und die angelegten Parkwaldwege dürfen auch nicht in Anspruch genommen werden.
Verkehrenmit Fahrzeug
Bezüglich des Waldbesuches mit einem Fahrzeug gelten die folgenden Regeln, die in dem §92 und § 92/A des Forstgesetzes zu finden sind:
- In dem Wald darf man sich aus dem Zweck eines Besuches auf dem, für den öffentlichen Verkehr geöffneten abgesteckten – mit einer „Einfahrt verboten“ Tafel und/oder einer Bahnschranke nicht geschützten - Forstprivatweg mit Fahrzeug - inbegriffen das nicht Sport- oder Touristikzweckfahrrad sowie das nicht nur mit menschlicher Kraft betätigte Fahrrad – nur auf eigener Verantwortung aufhalten.
- Auf anderen, den Teil des Waldaufdeckungssystems bildenden Wegen darf man aus Waldbesuchszweck mit der Genehmigung des Forstwirts mit einem Fahrzeug, auf eigener Verantwortung verkehren.
- Es ist wegen des Gesetzes verboten, in dem Wald und auf den Teilen des Waldaufdeckungssystems, aus Waldbesuchszweck mit dem Quad, Cross-Motorrad, Moped sowie mit dem Motorrad zu verkehren; der Forstwirt ist eben nicht berechtigt, diese Tätigkeit zu genehmigen.
Hund in dem Wald
Aufgrund des § 193 des Gesetzes Nr. II. von 2012 über die Ordnungswidrigkeiten:
- Wer den unter seiner Aufsicht stehenden Hund auf einem Natur- und Naturschutzgebiet, oder auf einem Jagdgebiet – außer der Jäger und Trüffel suchenden Hunde – ohne Leine entfesselt, oder ihn streunen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wegen deren sowohl der Naturschutzwächter, als auch der Feldhüter an Ort und Stelle zu bezahlendes Bußgeld auferlegen kann.
Aufgrund des § 37/B Jagdgesetzes:
- Auf dem Jagdgebiet darf der Jäger
- den das Wild treibenden oder erlegenden Hund, wenn die Verletzung des Wildes anders nicht zu beseitigen ist, sowie
- den Hund oder die Katze aus dem Zweck von der Behinderung der Ausbreitung einer Infektion oder wenn der Angriff anders nicht zu beseitigen ist,
im Interesse des Wildbestandschutzes – mit einem, für das Fangen oder das Erlegen des Wildes genehmigten Gerät - fangen oder erlegen, wenn er keine direkte Möglichkeit hat, den Besitzer des Hundes oder der Katze aufzusuchen.
Die auf Waldbesuch bezügliche – auf jede Art von Waldbesuch maßgebliche – allgemeine Verordnung steht in § 94 des Forstgesetzes folgendermaßen: Der Forstwirtist berechtigt, den Besuch gewisse Teile des Waldes vorübergehend zu begrenzen und an Bedingungen zu verknüpfen, falls der Aufenthalt im Wald das Leben oder die Unverletztheit des Körpers gefährdet, sowie er die Ausführung mancher Förstereiarbeiten gefährdet oder behindert. Der Jagdberechtigte darf den Besuch gewisser Teile des Waldes für die Jagdperiode mit der Zustimmung des Forstwirts vorübergehend begrenzen. |
Forstgesetz
Sie können das gültige ungarische Forstgesetz ist hier finden!